Bleiben Sie entspannt...
Unsere Leistungen im Forderungsmanagement werden grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Besteht bereits Zahlungsverzug bei Ihrem Schuldner, ist er zur Erstattung der Kosten als Verzugsschaden verpflichtet.
Für Ihr Unternehmen fallen darüber hinaus keine Mitgliedschaftsgebühren, Mindestumsätze oder Beteiligungsquoten an.
Das heißt im Ergebnis: Kann die Forderung zzgl. der Kostenerstattung beim Schuldner realisiert werden, haben Sie eigenen Arbeitsaufwand gespart und das ohne Kosten!
|